Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Luftschadstoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre.
(3) Anthropogene Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind atmosphärische Luftschadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind.
(4) Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Verpflichtungen zur Reduktion der Emission von Luftschadstoffen. Die Verpflichtungen sind als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahrinsgesamt freigesetzten Emissionen, ausgedrückt.
(5) Stickstoffoxide (NOx) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2).
(6) Schwefeldioxid (SO2) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide.
(7) Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
(8) Ozonvorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid (CO).
(9) Feinstaub (PM2,5) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (µm).
(10) Black carbon (BC) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel.
(11) Lande- und Startzyklus im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 914,4 Metern stattfinden.
(12) Internationaler Seeverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden.
(13) Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Emissionen von Luftschadstoffen zur Folge haben. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.
Schlagworte
Landezyklus
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20010426
Dokumentnummer
NOR40209484
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