II. Ermittlung des Verlustes
§ 9.
(1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht.
(4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209279
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