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§ 9 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

II. Ermittlung des Verlustes

§ 9.

(1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht.

(4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209279

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