§ 30.
Mittel laut § 1, die
- a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 29,
- b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
- c) nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes infolge Verzichts,
- d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes
- nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209312
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