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§ 28 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 28.

(1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209310

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