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§ 27 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 27.

(1) Sobald die von der Ungarischen Volksrepublik zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem nach Abzug der Kosten der Überweisung verbleibenden Betrag der im § 1 genannten Globalsumme von 87,500.000 Schilling auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 18 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillingbetrag durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209309

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