§ 15.
(1) Aktien, deren Nennbetrag für einen Entschädigungswerber nicht mehr als 4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aktien auf Grund der ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember 1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert worden sind und wenn für sie ein in Forint notierter Kurs an der Budapester Börse feststellbar ist.
(2) Für die Umrechnung in Schilling ist der letzte vor dem Zeitpunkt der Maßnahme notierte börsenmäßige Kurs maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209297
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