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§ 14 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 14.

(1) Betrifft ein im § 13 genannter Verlust Anteile an einer ungarischen juristischen Person oder an einer ungarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft anzuwenden, soweit die Aktien auf Grund der ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember 1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert worden sind und wenn die Beteiligung mehr als 4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209284

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