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§ 12 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 12.

(1) Auf dem Grundvermögen haftende Lasten, die eine Geldleistung beinhalten, sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.

(2) Nach dem 20. Jänner 1945 entstandene Lasten sowie Lasten, die eine Geldleistung nicht beinhalten, bleiben außer Ansatz.

(3) Bei Hypothekarforderungen ist das aushaftende Kapital maßgebend. Lasten anderer Art sind unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu bewerten.

(4) Für die Umrechnung in Schilling ist der im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse vom 2. November 1964 angeführte Devisenmittelkurs maßgebend.

(5) 20 vom Hundert des in Schilling umgerechneten Wertes sind von dem Wert des haftenden Grundvermögens in Abzug zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209282

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