vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 11.

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes an unbebauten Grundstücken ist in Budapest von 25 Schilling je Quadratmeter und in Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von 15 Schilling je Quadratmeter auszugehen.

(2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209281

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)