vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 20.

(1) Sobald die Entscheidung gemäß § 19 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Übersteigt die Summe der festgestellten Verluste die vorhandenen Mittel, so ergibt sich die Verteilungsquote aus der Teilung dieser Mittel durch die Summe der festgestellten Verluste; in einem solchen Fall sind die festgestellten Verluste nur mit dem der Verteilungsquote entsprechenden Teilbetrag zu entschädigen. Ob und inwieweit darüber hinaus eine weitere Entschädigung gebührt, bleibt der Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten.

(3) Übersteigen jedoch die vorhandenen Mitte! die Summe der festgestellten Verluste, so ist auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208782

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)