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Artikel 1 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1961

Artikel 1

Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010360

Dokumentnummer

NOR40208709

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