vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 5.

(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch am 21. Feber 1966 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die am 27. April 1945 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 21. Feber 1966 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)