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§ 4 Verteilungsgesetz Finnland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 4.

(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 27. April 1945 als auch am 21. Feber 1966 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 21. Feber 1966 verstorben und hat sie sowohl am 27. April 1945 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 21. Feber 1966 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010359

Dokumentnummer

NOR40208680

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