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§ 6 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1974

§ 6.

(1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.

(2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208670

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