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§ 5 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 5.

(1) Ist ein Vermögensverlust an einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt des Verlustes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Verlust wirksam anzumelden.

(2) Ist ein Vermögensverlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so bestimmt sich der Umfang des Vermögensverlustes, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Verlustes.

(3) Ist ein Vermögensverlust im Vermögen einer juristischen Person (§ 4 Abs. 2 Z. 2) eingetreten, die aufgelöst worden ist, so sind die nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation (Abwicklung) anmeldeberechtigt, wenn sie die nach § 4 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Anmeldeberechtigung der in § 4 genannten Rechtsnachfolger richtet sich nach dem Verhältnis der übergegangenen Rechte, bei Rechtsnachfolgern von Todes wegen insbesondere nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208662

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