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§ 5 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 5.

(1) Ist der Verlust in einem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Vermögensanteil im Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.

(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt des Verlustes sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208455

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