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§ 6 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1958

§ 6.

(1) In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:

  1. 1. Patente, die
  1. a) vom österreichischen Patentamt,
  2. b) von der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,
  3. c) vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim österreichischen Patentamt erfolgten,
  4. d) vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
  1. 2. Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.

(2) Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn

  1. a) die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
  2. b) das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
  3. c) am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes 1950 abgelaufen ist,
  4. d) das Patent gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.

(3) Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208377

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