Einrichtungen des Deutschen Reiches.
§ 3.
(1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.
(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen Reiches.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005499
alte Dokumentnummer
N1195617412S
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