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§ 24 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 24.

Es werden vorläufige Patentregister-Einlagen angelegt. In diese sind die Eintragungen und Anmerkungen, welche dieses Gesetz vorsieht, einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208307

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