§ 22.
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208305
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