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§ 12 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 12.

Eine innerhalb von sechs Monaten vor der ursprünglichen Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benützung, die auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruht, bleibt außer Betracht

  1. 1. für den Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente,
  2. 2. für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf, Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2.
  3. 3. für Patentanmeldungen, die beim österreichischen Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208295

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