§ 11.
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d aus.
(2) Ebenso schließen Anmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 lit. b aus.
(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208294
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