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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Albanien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 7

Statistiken

Die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben Daten über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 6 gezahlten Renten an ihre Verbindungsstelle zu übermitteln. Die Verbindungsstellen tauschen jährlich Statistiken über diese Zahlungen aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208278

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