vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Soziale Sicherheit (Albanien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 6

Gewährung von Geldleistungen

(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010328

Dokumentnummer

NOR40208277

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)