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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 21

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208259

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