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§ 9 PRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2018

4. Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit Beirat

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.

(2) Der Beirat kann insbesondere überprüfen:

  1. 1. die Plausibilität der durch den Reiseleistungsausübungsberechtigten an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldeten Umsatzdaten aus der Reiseleistungstätigkeit;
  2. 2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Reiseleistungsausübungsberechtigte, ein Mitglied Inhaber einer Reisebürogewerbeberechtigung und ein Mitglied Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung zu sein haben. Das sechste und das siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Versicherungssumme, Versicherungswesen

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208195

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