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§ 4 PRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Höhe der Versicherungssumme

§ 4.

(1) Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat

  1. 1. mindestens 13 000 Euro oder
  2. 2. mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
  3. 3. mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
  1. zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.

(2) Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) Umsatzdaten für

  1. 1. das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
  2. 2. die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Abs. 1 die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.

(3) Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder für die kommenden 24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

(5) Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.

(6) Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.

(7) Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208202

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