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§ 7 PRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) Meldungen und Nachweise

§ 7.

(1) Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
  2. 2. den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit
  1. a) für die kommenden zwölf Monate und den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats oder
  2. b) für die kommenden 24 Monate, wobei der Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwölf Monate sowie für die darauffolgenden zwölf Monate getrennt anzugeben ist, und jeweils den Umsatz des Spitzenmonats,
  1. 3. den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 und
  2. 4. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.

(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6 und
  2. 2. den Umsatz
  1. a) aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder
  2. b) aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und
  1. 3. den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
  2. 4. den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 und
  3. 5. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.

(3) Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich.

(Anm.: Abs. 3a und 3b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(4) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten:

  1. 1. jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;
  2. 2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Abs. 14.

(5) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist.

Schlagworte

Erstmeldung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40250563

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