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§ 11 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1946

Zuständigkeit, Rechtsmittel.

§ 11.

(1) Über Einstellung (§§ 1 bis 3) und Wiederaufnahme [§ 3, Abs. ] nach diesem Bundesgesetze entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, über die Nachsicht von Strafen und Rechtsfolgen, die bedingte Entlassung und ihren Widerruf, die Überprüfung und Beseitigung von Urteilssprüchen und die Neubemessung von Strafen das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, und zwar im Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung von drei Richtern [§ 13, Abs. , St. P. O.].

(2) Falls eine Verurteilung nicht im Gebiete der Republik Österreich oder falls sie durch ein Militärgericht oder ein SS-Gericht erfolgt ist, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und wenn auch ein solches Gericht nicht zu ermitteln ist, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

(3) Entscheidungen der Bezirksgerichte unterliegen dem Rechtsmittel der Beschwerde, die innerhalb acht Tagen einzubringen ist und aufschiebende Wirkung hat; über diese Beschwerde erkennt das Berufungsgericht endgültig.

(4) Gegen die außerhalb einer Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz steht die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen; sie ist binnen acht Tagen anzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208163

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