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§ 4 Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

In-Kraft-Treten

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010307

Dokumentnummer

NOR40207621

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