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§ 17 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Anzahl und Gliederung

§ 17.

(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.

(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207590

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