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§ 18 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Zusammensetzung

§ 18.

Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207591

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