Artikel 24
Nichtvertragsparteien
Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Informationen zu liefern.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207558
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)