Artikel 23
Weitergabe von Technologie, Zusammenarbeit und Kooperation
Im Einklang mit den Artikeln 15, 16, 18 und 19 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien in technischen und wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen einschließlich biotechnologischer Forschungstätigkeiten zusammen und kooperieren, um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu fördern und unterstützen, um die Entwicklung und Stärkung einer soliden und tragfähigen Technologie- und Wissenschaftsbasis für die Erreichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls zu ermöglichen. Diese Aktivitäten der Zusammenarbeit finden, soweit möglich und sofern angebracht, in und mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien statt, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt beziehungsweise stellen, das heißt, dem Ursprungsland oder den Ursprungsländern dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei oder Vertragsparteien, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat beziehungsweise haben.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Technologiebasis
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207557
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