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Artikel 23 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 23

Weitergabe von Technologie, Zusammenarbeit und Kooperation

Im Einklang mit den Artikeln 15, 16, 18 und 19 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien in technischen und wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen einschließlich biotechnologischer Forschungstätigkeiten zusammen und kooperieren, um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu fördern und unterstützen, um die Entwicklung und Stärkung einer soliden und tragfähigen Technologie- und Wissenschaftsbasis für die Erreichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls zu ermöglichen. Diese Aktivitäten der Zusammenarbeit finden, soweit möglich und sofern angebracht, in und mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien statt, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt beziehungsweise stellen, das heißt, dem Ursprungsland oder den Ursprungsländern dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei oder Vertragsparteien, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat beziehungsweise haben.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Technologiebasis

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207557

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