Artikel 7
Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen
Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Maßnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass der Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, mit der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207541
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