Artikel 14
Die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-sharing Clearing- House) sowie Informationsaustausch
(1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet. Über sie werden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, ausgetauscht. Insbesondere macht die Informationsstelle Informationen zugänglich, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung dieses Protokolls von Belang sind.
(2) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle nach diesem Protokoll erforderlichen Informationen sowie die nach den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Informationen umfassen
- a) Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile;
- b) Informationen über die nationale Anlaufstelle und die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) und
- c) Genehmigungen oder gleichwertige Dokumente, die zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, oder als Nachweis für das Vorliegen einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgestellt wurden.
(3) Zusätzliche Informationen, sofern vorhanden und sofern angebracht, können Folgendes umfassen:
- a) einschlägige zuständige Behörden der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie weitere Informationen, soweit beschlossen;
- b) Mustervertragsklauseln;
- c) Methoden und Instrumente, die zur Überwachung genetischer Ressourcen entwickelt wurden, und
- d) Verhaltensregeln und bewährte Verfahren.
(4) Die näheren Einzelheiten des Betriebs der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile einschließlich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207548
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