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Artikel 13 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 13

Nationale Anlaufstellen und zuständige nationale Behörden

(1) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die nationale Anlaufstelle stellt folgende Informationen zur Verfügung:

  1. a) für Antragsteller, die Zugang zu genetischen Ressourcen begehren, Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und zur Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschließlich der Aufteilung der Vorteile;
  2. b) für Antragsteller, die Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen begehren, soweit möglich, Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, wie jeweils angebracht, und zur Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschließlich der Aufteilung der Vorteile und
  3. c) Informationen über die zuständigen nationalen Behörden, die betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägige Betroffene.

(2) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n) für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die zuständigen nationalen Behörden sind in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen für die Gewährung des Zugangs oder gegebenenfalls die Ausstellung eines schriftlichen Nachweises darüber, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie für die Erteilung von Auskünften über die geltenden Verfahren und Anforderungen für die Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und für die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zuständig.

(3) Eine Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle als auch diejenigen der zuständigen nationalen Behörde wahrnimmt.

(4) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für sie die Kontaktdaten ihrer nationalen Anlaufstelle und ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbezüglichen Mitteilung einschlägige Angaben über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. In diesem Fall ist dabei zumindest anzugeben, welche Behörde für die beantragten genetischen Ressourcen zuständig ist. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer nationalen Anlaufstelle oder der Kontaktdaten oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.

(5) Das Sekretariat stellt nach Absatz 4 erhaltene Informationen über die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207547

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