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Anlage 5 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Anlage 5

— EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 96 (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZOLL UND STEUERN)

Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern) verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Unionsebene gebilligt haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207533

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