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Artikel 88 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 88

Zusammenarbeit im Investitionsbereich

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, günstige Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen zu schaffen und einen angemessenen Schutz für Investitionen, Kapitaltransfers und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Förderung und den Schutz von Investitionen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien fördern den Informationsaustausch über das Recht und die Verwaltungspraxis im Investitionsbereich.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern.

(5) Zur Förderung von Investitionen und Handel ist die Union bereit, Irak auf Wunsch bei seinen Bemühungen zu unterstützen, seinen Rechts- und Regulierungsrahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen dem der Union anzunähern.

Schlagworte

Rechtsrahmen

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207492

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