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Artikel 50 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 50

Fristen

Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den Anbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung der Anträge auf Teilnahme beziehungsweise die Abgabe entsprechender Angebote bleibt; dabei berücksichtigen sie Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, das voraussichtliche Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden. Diese Fristen einschließlich etwaiger Verlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter. Die anwendbaren Fristen sind in ANHANG 1 Anlage VI dieses Abkommens festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207454

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