vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 49 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 49

Ausschreibungsunterlagen

(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der in ANHANG 1 Anlage VIII dieses Abkommens aufgeführten Punkte, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden.

(2) Die Beschaffungsstellen übermitteln auf Antrag allen Anbietern, die an der Ausschreibung teilnehmen, innerhalb kürzester Frist die Ausschreibungsunterlagen und beantworten alle angemessenen Anfragen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.

(3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Ausschreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

  1. a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilgenommen haben, soweit diese bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie ebenso wie bei der ursprünglichen Information;
  2. b) innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207453

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)