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Artikel 46 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 46

Teilnahmebedingungen

(1) Die Beschaffungsstellen beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännischen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

  1. a) bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle;
  2. b) knüpfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung nicht an die Bedingung, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt;
  3. c) können die Beschaffungsstellen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich ist.

(3) Bei dieser Beurteilung stützen die Beschaffungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen ausgeführt waren.

(4) Die Beschaffungsstellen müssen Anbieter aus Gründen wie Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Verpflichtungen im Rahmen früherer Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verurteilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht entrichteter Steuern ausschließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207450

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