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Artikel 39 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 39

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, bei der die Vertragsparteien dieses Abkommens ebenfalls Vertragsparteien sind.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207443

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