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Artikel 38 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

(1) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Union und Irak ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik in der Union oder in Irak verursacht oder zu verursachen droht, kann die Union beziehungsweise Irak für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Irak treffen, falls solche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen mit.

Schlagworte

Währungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207442

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