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Artikel 37 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 37

Stillhalteregelung

Die Vertragsparteien führen weder neue Beschränkungen der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen ein, noch verschärfen sie die bestehenden Regelungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207441

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