Artikel 37
Stillhalteregelung
Die Vertragsparteien führen weder neue Beschränkungen der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen ein, noch verschärfen sie die bestehenden Regelungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207441
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