ABSCHNITT IV
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 34
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen zu liberalisieren.
(2) Dieser Abschnitt gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207438
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