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Artikel 27 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 27

Andere Abkommen

Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einem bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei dem ein Mitgliedstaat der Union und Irak Vertragsparteien sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207431

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