Artikel 27
Andere Abkommen
Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einem bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei dem ein Mitgliedstaat der Union und Irak Vertragsparteien sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207431
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