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Artikel 112 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 112

Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse

(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht und den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

(2) Der Kooperationsrat kann außerdem Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207516

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