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Artikel 110 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 110

Regionale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit zur Stabilität und regionalen Integration Iraks beitragen sollte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, Maßnahmen zu fördern, die dem Ausbau der Beziehungen zu Irak, seinen Nachbarländern und anderen regionalen Partnern dienen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit Maßnahmen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region getroffen werden, sofern diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind und im Interesse der Vertragsparteien liegen.

(3) Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kommen die Vertragsparteien überein, folgenden Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken:

  1. a) Förderung des intraregionalen Handels;
  2. b) Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Initiativen, die im Rahmen einschlägiger regionaler Organisationen auf den Weg gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207514

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