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ARTIKEL 8 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 8

Verfolgung und Rückverfolgung

(1) Zur weiteren Sicherung der Lieferkette und zur Unterstützung der Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einzurichten, das nationale und/oder regionale Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie eine internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch mit Sitz beim Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs umfasst, die allen Vertragsparteien zugänglich ist und es den Vertragsparteien ermöglicht, Anfragen zu stellen und einschlägige Informationen einzuholen.

(2) In Übereinstimmung mit diesem Artikel richtet jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen oder regionalen besonderen Anforderungen und ihrer bewährten Verfahren ein von dieser Vertragspartei kontrolliertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für alle Tabakerzeugnisse ein, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden.

(3) Um eine wirksame Verfolgung und Rückverfolgung zu ermöglichen, verlangt jede Vertragspartei, dass bei Zigaretten innerhalb von fünf Jahren und bei anderen Tabakerzeugnissen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen eindeutige, sichere und nicht entfernbare Kennzeichnungen (im Folgenden als eindeutige Kennzeichnungen bezeichnet) wie Codes oder Marken angebracht werden oder dass solche Kennzeichnungen Bestandteile dieser Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen bilden.

(4.1) Jede Vertragspartei verlangt für die Zwecke von Absatz 3 als Teil des weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes, dass die folgenden Informationen unmittelbar oder über einen Link zur Verfügung stehen, um die Vertragsparteien bei der Bestimmung der Herkunft von Tabakerzeugnissen sowie gegebenenfalls des Orts der Umleitung zu unterstützen und die Beförderung von Tabakerzeugnissen sowie deren Rechtsstatus zu überwachen und zu kontrollieren:

  1. a) Datum und Ort der Herstellung,
  2. b) Produktionsanlage,
  3. c) Maschine, die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendet wurde,
  4. d) Produktionsschicht oder Zeitpunkt der Herstellung,
  5. e) Name, Rechnung, Auftragsnummer sowie Zahlungsbelege des ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist,
  6. f) vorgesehener Einzelhandelsmarkt,
  7. g) Produktbeschreibung,
  8. h) Einlagerungen und Versendungen,
  9. i) Identität aller bekannten nachfolgenden Käufer und
  10. j) vorgesehener Versandweg, Versanddatum, Bestimmungsort, Ausgangspunkt und Empfänger.

(4.2) Die in den Buchstaben a, b und g genannten Angaben sowie die in Buchstabe f genannten Angaben, soweit verfügbar, sind Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnungen.

(4.3) Liegen die in Buchstabe f genannten Angaben zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nicht vor, so verlangen die Vertragsparteien die Einbeziehung dieser Angaben nach Artikel 15 Absatz 2 lit. a des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(5) Jede Vertragspartei verlangt innerhalb der in diesem Artikel angegebenen Fristen, dass die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung oder der ersten Versendung durch einen Hersteller oder zum Zeitpunkt der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet erfasst werden.

(6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie über einen Link mit den eindeutigen Kennzeichnungen, die nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschrieben sind, Zugriff auf die nach Absatz 5 erfassten Informationen hat.

(7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen sowie die eindeutigen Kennzeichnungen, durch die in Übereinstimmung mit Absatz 6 auf diese Informationen zugegriffen werden kann, in einem von der Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Format vorliegen.

(8) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen vorbehaltlich des Absatz 9 der internationalen Zentralstelle für den Informationsaustausch auf Anfrage über eine sichere elektronische Standardschnittstelle mit ihrer nationalen und/oder regionalen Zentralstelle zugänglich sind. Die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und stellt diese Liste allen Vertragsparteien zur Verfügung.

(9) Die Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden

  1. a) haben zeitnah Zugriff auf die in Absatz 4 aufgeführten Informationen, indem sie eine Anfrage an die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch richten,
  2. b) ersuchen um diese Informationen nur dann, wenn dies erforderlich ist, um unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen aufzudecken oder zu ermitteln,
  3. c) halten Informationen nicht ohne Grund zurück,
  4. d) beantworten die Auskunftsersuchen in Bezug auf Absatz 4 in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und
  5. e) schützen alle ausgetauschten Informationen und behandeln sie vertraulich, wie einvernehmlich vereinbart.

(10) Jede Vertragspartei verlangt die Weiterentwicklung und Ausweitung des Umfangs des anzuwendenden Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems, bis alle Abgaben, einschlägigen Steuern und gegebenenfalls andere Verbindlichkeiten am Ort der Herstellung, Einfuhr oder Freigabe aus der Zoll- oder Verbrauchsteuerüberwachung entrichtet wurden.

(11) Wie einvernehmlich vereinbart, arbeiten die Vertragsparteien beim Austausch und bei der Entwicklung bewährter Verfahren für Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme miteinander und mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, unter anderem bei

  1. a) der Förderung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs verbesserter Verfolgungs- und Rückverfolgungstechnologie, einschließlich Kenntnisse, Fähigkeiten, Kapazitäten und Fachwissen,
  2. b) der Unterstützung von Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogrammen für Vertragsparteien, die einen solchen Bedarf anmelden, und
  3. c) der Weiterentwicklung der Technologie zur Kennzeichnung und zum Scannen von Einzelverpackungen und Verpackungen für Tabakerzeugnisse, um die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zugänglich zu machen.

(12) Die einer Vertragspartei zugewiesenen Verpflichtungen dürfen nicht von der Tabakindustrie wahrgenommen oder dieser übertragen werden.

(13) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime nur in dem für die Durchführung dieses Artikels unbedingt erforderlichen Maß mit der Tabakindustrie und den Interessenvertretern der Tabakindustrie in Kontakt treten.

(14) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tabakindustrie die Kosten trägt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach diesem Artikel verbunden sind.

Schlagworte

Verfolgungsregime, Verfolgungssystem, Zollüberwachung, Verfolgungstechnologie, Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207295

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